Norm
JN §31 IVRechtssatz
Wenn beide Teile eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen, kann bei der nach § 31 JN zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab angelegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0046233Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.02.2022