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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Jänner 2002, Zl. 639471/5-IV/19/02-obm, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Gitschtal in 9622 Weißbriach, 2. Annemarie Egger in 5020 Salzburg, Lanserhofstraße 24), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, dem dieser angeschlossenen Bescheid und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen aus dem Reklamationsverfahren (insbesondere aus der Wohnsitzerklärung) ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die 1956 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in Salzburg berufstätig. Sie gab in der Wohnsitzerklärung an, dass sie am angegebenen Hauptwohnsitz in Gitschtal 200 Tage, in Salzburg 160 Tage verbringe. Mitbewohner am Hauptwohnsitz seien ihre Eltern. Den Weg zur Arbeitsstätte trete sie sowohl von Weißbriach als auch von Salzburg aus an.
In ihrer Stellungnahme gab die Zweitmitbeteiligte im Reklamationsverfahren an, dass im Bezirk Hermagor nur begrenzt Arbeitsplätze zur Verfügung stünden, weshalb sie gezwungen sei, nach Salzburg auszupendeln. Sie sei gesellschaftlich an den Heimatort gebunden, würde etwaige Arztbesuche oder Behörden- und Bankwege in der Freizeit erledigen, damit sie diese an ihrem Wohnort wahrnehmen könne. Freizeit verbringe sie ausschließlich am Hauptwohnsitz.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der zweitmitbeteiligten Partei in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Schon auf Grund der angegebenen Aufenthaltsdauer im Heimatort lässt sich die Zweitmitbeteiligte als Wochenpendlerin qualifizieren. Gitschtal ist von Salzburg auch nicht so weit entfernt, dass deswegen ein wöchentliches Auspendeln unglaubwürdig erschiene. Im Sinne des Erkenntnisses vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0945, muss daher die Mittelpunktqualität des Heimatortes angenommen werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050376.X00Im RIS seit
13.06.2002