RS OGH 1960/3/29 3Ob60/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1960
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Norm

ABGB §1090 VI
EO §367

Rechtssatz

Durch den Exekutionstitel wird iSd § 367 EO zwar nicht der Vertragsabschluß als solcher herbeigeführt; es wird aber der widerstrebende Parteiwille des Verpflichteten zur Abgabe der hiezu nötigen Erklärung gezwungen. Ein Bestandvertrag bedarf als Konsensualvertrag der Willensübereinstimmung beider Vertragspartner und der im Urteil aufgetragene Vertragsabschluß liegt in der Abgabe der erforderlichen Willenserklärung, an deren Stelle das Urteil tritt. Die Willenserklärung hat daher ohne weitere Anwendung von Zwang als abgegeben zu gelten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 60/60
    Entscheidungstext OGH 29.03.1960 3 Ob 60/60
    JBl 1961,38 = HBZ 1961/7,3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0004562

Dokumentnummer

JJR_19600329_OGH0002_0030OB00060_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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