Norm
VersVG §67Rechtssatz
1./ Der Dritte, gegen den ein Rückgriffsanspruch geltend gemacht wird, kann nicht einwenden, dass der Versicherer eine Kulanzzahlung geleistet hat.
2./ Nach § 67 VersVG gehen alle Ersatzansprüche des Versicherten auf den Versicherer über, wobei es auf die Art eines solchen Anspruches nicht ankommt. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens im Sinne des § 67 VersVG bedeutet nicht nur Schadenersatzansprüche im engeren Sinne, sondern insbesondere auch Ausgleichsansprüche, Regressansprüche und Bereicherungsansprüche.
Entscheidungstexte
Schlagworte
KraftfahrzeugschadenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0080533Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022