Norm
ABGB §354 BRechtssatz
Eine Einschränkung des Eigentumsrechtes kann nur insoferne eintreten, als der Eigentümer seine Rechte durch Vertrag aufgegeben hat. Gegenüber der auf § 354 ABGB gestützten Klage des Eigentums (auf Unterlassung der Behinderung des Durchganges und Beseitigung des Hindernisses) trifft den Beklagten die Beweislast über den Umfang der ihm eingeräumten Gebrauchsüberlassung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0010392Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.03.2016