RS OGH 1960/3/30 5Ob95/60, 4Ob552/77, 7Ob807/81, 2Ob550/82, 1Ob535/93, 9Ob2009/96y, 8Ob200/02y, 2Ob4

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Veröffentlicht am 30.03.1960
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Norm

KO §3 Abs2

Rechtssatz

Nicht der Masseverwalter muss beweisen, dass dem Schuldner zur Zeit der Zahlung die Konkurseröffnung bekannt war oder bekannt sein musste, sondern der belangte Schuldner muss beweisen, dass ihm dies weder bekannt war, noch bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt sein musste. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, so muss er an die Masse neuerlich leisten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0063862

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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