Norm
KO §3 Abs2Rechtssatz
Nicht der Masseverwalter muss beweisen, dass dem Schuldner zur Zeit der Zahlung die Konkurseröffnung bekannt war oder bekannt sein musste, sondern der belangte Schuldner muss beweisen, dass ihm dies weder bekannt war, noch bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt sein musste. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, so muss er an die Masse neuerlich leisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0063862Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021