Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Beweispflichtig für das Vorliegen eines Treuhandvehältnisses ist der Treugeber, allenfalls der durch den Vertrag begünstigte Dritte ( Destinatar des Treugutes ). Beweispflichtig dafür, daß es sich um eine sog. eigennützige Treuhandschaft handelt, bei welcher der Treuhänder neben den Interessen des Treugebers oder Destinatars auch eigene Interessen wahren darf, ist jedoch der Treuhänder
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0011927Dokumentnummer
JJR_19600330_OGH0002_0060OB00083_6000000_001