RS OGH 1960/3/30 6Ob83/60

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Veröffentlicht am 30.03.1960
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Norm

ABGB §358 III

Rechtssatz

Beweispflichtig für das Vorliegen eines Treuhandvehältnisses ist der Treugeber, allenfalls der durch den Vertrag begünstigte Dritte ( Destinatar des Treugutes ). Beweispflichtig dafür, daß es sich um eine sog. eigennützige Treuhandschaft handelt, bei welcher der Treuhänder neben den Interessen des Treugebers oder Destinatars auch eigene Interessen wahren darf, ist jedoch der Treuhänder

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 83/60
    Entscheidungstext OGH 30.03.1960 6 Ob 83/60
    RZ 1960,140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0011927

Dokumentnummer

JJR_19600330_OGH0002_0060OB00083_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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