RS OGH 1960/3/30 9Os92/60, Os497/21, 9Os177/60, 9Os450/60, 9Os148/61, 11Os37/63, 11Os113/63, 12Os218

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Veröffentlicht am 30.03.1960
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Norm

StPO §281 Abs1 Z4 B
StPO §345 Abs1 Z5

Rechtssatz

Der OGH vertritt in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt (vgl aus jüngster Zeit zB die Entscheidung 6 Os 381/57 und 8 Os 201/59) dass die Ablehnung von Beweisanträgen, die nicht für die Schuldfrage oder für den anzuwendenden Strafsatz, sondern nur für die Ausmessung der Strafe innerhalb eines Strafrahmens erhebliche Umstände betreffen, niemals den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO herzustellen vermag.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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