Norm
StPO §281 Abs1 Z4 BRechtssatz
Der OGH vertritt in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt (vgl aus jüngster Zeit zB die Entscheidung 6 Os 381/57 und 8 Os 201/59) dass die Ablehnung von Beweisanträgen, die nicht für die Schuldfrage oder für den anzuwendenden Strafsatz, sondern nur für die Ausmessung der Strafe innerhalb eines Strafrahmens erhebliche Umstände betreffen, niemals den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO herzustellen vermag.
Entscheidungstexte