Norm
DSt 1872 §2 ERechtssatz
Die Nichtäußerung in einer Disziplinarsache kann nur dann ein Disziplinarvergehen begründen, wenn im Zusammenhalte mit dem übrigen Verhalten des Beschuldigten erkennbar ist, daß er die Äußerung nur unterlassen hat, um damit seine Mißachtung gegenüber der Einrichtung und den Organen des Disziplinarverfahrens zum Ausdruck zu bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0054963Dokumentnummer
JJR_19600331_OGH0002_000BKD00062_5900000_001