Norm
ABGB §1052Rechtssatz
Wird eine Forderung gepfändet und überwiesen, bei welcher die Leistung von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängig ist, so kann der Drittschuldner, der nach Zustellung der Exekutionsbewilligung gezahlt hat, dem betreibenden Gläubiger immer noch einwenden, daß der Verpflichtete die Gegenleistung nicht erbracht habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0004075Dokumentnummer
JJR_19600404_OGH0002_0030OB00132_6000000_001