RS OGH 1960/4/4 3Ob50/60, 3Ob142/65, 5Ob58/70, 8Ob7/91, 8Ob66/08a

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Veröffentlicht am 04.04.1960
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Norm

KO §81

Rechtssatz

Die Legitimation des Masseverwalters ist nicht allein auf die Führung von Zivilprozessen beschränkt. Sie erstreckt sich vielmehr auch auf Exekutionsverfahren, Außerstreitige Verfahren und Verwaltungsverfahren, soweit es sich um Aktivbestandteile oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nach § 81 Abs 2 KO hat der Masseverwalter gegenüber Sonderinteressen einzelner Beteiligter die gemeinsamen Interessen zu wahren, so auch gegenüber Personen, die Aussonderungsrechte oder Absonderungsrechte geltend machen (vgl § 6 Abs 2, § 116 Z 5, 120 KO, Entscheidung des OGH vom 09.07.1959, 3 Ob 283/59 und SZ 29/82).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 50/60
    Entscheidungstext OGH 04.04.1960 3 Ob 50/60
  • 3 Ob 142/65
    Entscheidungstext OGH 03.11.1965 3 Ob 142/65
    nur: Nach § 81 Abs 2 KO hat der Masseverwalter gegenüber Sonderinteressen einzelner Beteiligter die gemeinsamen Interessen zu wahren, so auch gegenüber Personen, die Aussonderungsrechte oder Absonderungsrechte geltend machen. (T1); Beisatz: Alleinige Berechtigung des Masseverwalters als Verpflichteter den nach Konkurseröffnung ergangenen Beschluss über die endgültige Festsetzung des Schätzwertes zu bekämpfen. (T2) Veröff: EvBl 1966/119 S 161
  • 5 Ob 58/70
    Entscheidungstext OGH 25.03.1970 5 Ob 58/70
    Veröff: EvBl 1970/333 S 580
  • 8 Ob 7/91
    Entscheidungstext OGH 29.10.1992 8 Ob 7/91
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 66/08a
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 66/08a
    Vgl; nur T1; Beisatz: Die Verwaltung des Masseverwalters hat sowohl die Interessen der Absonderungsgläubiger als auch der anderen Masse-und Konkursgläubiger zu berücksichtigen. Eine unausgewogene Berücksichtigung der Interessen kann auch dann nicht angenommen werden, wenn der Masseverwalter keinen Antrag nach § 94 Z 5 lit a EStG (Unterlassen des Abzugs der Kapitalertragssteuer durch das Kreditinstitut) stellt, weil Chancen wie Risken der allgemeinen einkommens- bzw körperschaftssteuerrechtlichen Situation grundsätzlich zu Lasten der allgemeinen Masse gehen. Unberührt davon bleibt, dass allfällige Leistungen des Finanzamts im Rahmen einer Nachtragsverteilung der allgemeinen Masse zu berücksichtigen sind. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0065386

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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