Norm
KO §81Rechtssatz
Die Legitimation des Masseverwalters ist nicht allein auf die Führung von Zivilprozessen beschränkt. Sie erstreckt sich vielmehr auch auf Exekutionsverfahren, Außerstreitige Verfahren und Verwaltungsverfahren, soweit es sich um Aktivbestandteile oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nach § 81 Abs 2 KO hat der Masseverwalter gegenüber Sonderinteressen einzelner Beteiligter die gemeinsamen Interessen zu wahren, so auch gegenüber Personen, die Aussonderungsrechte oder Absonderungsrechte geltend machen (vgl § 6 Abs 2, § 116 Z 5, 120 KO, Entscheidung des OGH vom 09.07.1959, 3 Ob 283/59 und SZ 29/82).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0065386Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009