RS OGH 1960/4/4 3Ob50/60, 3Ob153/76 (3Ob154/76)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1960
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Norm

EO §39 Abs1 Z2 IIIB
EO §39 Abs1 Z2 IVD
EO §39 Abs1 Z2 IVE
EO §251 Z6
KO §81

Rechtssatz

Der Masseverwalter ist berechtigt, in einem gegen den Gemeinschuldner aus der Zeit vor der Konkurseröffnung anhängigen Fahrnisexekutionsverfahren einen Ausscheidungsantrag nach § 251 Z 6 EO und die Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 2 EO hinsichtlich des auszuscheidenden Gegenstandes zu stellen (vgl Plenarentscheidung des OGH v 06.12.1956, 2 Ob 732/55, SZ 29/82); ebenso ist er in einem vor Konkurseröffnung wegen Ausscheidung eines Gegenstandes nach § 251 Z 6 EO beim Exekutionsgericht anhängigen Verfahren als gesetzlicher Stellvertreter des Gemeinschuldners nur mehr allein berechtigt, einen solchen Antrag aufrecht zu erhalten oder zurückzuziehen und gegen eine Entscheidung, die nach Verhängung des Konkurses über den Verpflichteten ergangen ist, ein Rechtsmittel einzubringen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 50/60
    Entscheidungstext OGH 04.04.1960 3 Ob 50/60
  • 3 Ob 153/76
    Entscheidungstext OGH 30.11.1976 3 Ob 153/76
    nur: Der Masseverwalter ist berechtigt, in einem gegen denGemeinschuldner aus der Zeit vor der Konkurseröffnung anhängigenFahrnisexekutionsverfahren einen Ausscheidungsantrag nach § 251 Z 6EO und die Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 2 EOhinsichtlich des auszuscheidenden Gegenstandes zu stellen (vglPlenarentscheidung des OGH v 06.12.1956, 2 Ob 732/55, SZ 29/82) (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0001335

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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