Norm
EO §39 Abs1 Z2 IIIBRechtssatz
Der Masseverwalter ist berechtigt, in einem gegen den Gemeinschuldner aus der Zeit vor der Konkurseröffnung anhängigen Fahrnisexekutionsverfahren einen Ausscheidungsantrag nach § 251 Z 6 EO und die Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 2 EO hinsichtlich des auszuscheidenden Gegenstandes zu stellen (vgl Plenarentscheidung des OGH v 06.12.1956, 2 Ob 732/55, SZ 29/82); ebenso ist er in einem vor Konkurseröffnung wegen Ausscheidung eines Gegenstandes nach § 251 Z 6 EO beim Exekutionsgericht anhängigen Verfahren als gesetzlicher Stellvertreter des Gemeinschuldners nur mehr allein berechtigt, einen solchen Antrag aufrecht zu erhalten oder zurückzuziehen und gegen eine Entscheidung, die nach Verhängung des Konkurses über den Verpflichteten ergangen ist, ein Rechtsmittel einzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0001335Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012