Norm
ZPO §266 DIIIRechtssatz
Stellt der Beklagte das Eigentumsrecht des Räumungsklägers außer Streit, hat der Prozeßrichter, obwohl ihm als gleichzeitigem Exekutionsrichter bekannt ist, daß der Räumungskläger als Ersteher noch nicht grundbücherlich einverleibt ist, von der Aktivlegitimation des Klägers auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0040100Dokumentnummer
JJR_19600406_OGH0002_0060OB00022_6000000_002