RS OGH 1960/4/6 6Ob22/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.1960
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Norm

ZPO §266 DIII
ZPO §267
ZPO §269

Rechtssatz

Stellt der Beklagte das Eigentumsrecht des Räumungsklägers außer Streit, hat der Prozeßrichter, obwohl ihm als gleichzeitigem Exekutionsrichter bekannt ist, daß der Räumungskläger als Ersteher noch nicht grundbücherlich einverleibt ist, von der Aktivlegitimation des Klägers auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 22/60
    Entscheidungstext OGH 06.04.1960 6 Ob 22/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0040100

Dokumentnummer

JJR_19600406_OGH0002_0060OB00022_6000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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