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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Jänner 2002, Zl. 634507/5-III/11/01-reg, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Stadt Villach in 9500 Villach, 2. Birgit Weber in 1050 Wien, Vogelsanggasse 32/28), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die am 1. April 1972 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist am Ort des angegebenen Nebenwohnsitzes in Wien berufstätig; von Wien aus tritt sie auch den Arbeitsweg an. In ihrer Wohnsitzerklärung gab sie weiters an, dass sie sich 200 Tage des Jahres in Wien, 160 Tage am erklärten Hauptwohnsitz in Villach aufhalte. Sie gab am Villacher Wohnsitz keinen Mitbewohner an, am Wiener Wohnsitz ist ihr Lebensgefährte mit Hauptwohnsitz gemeldet. In den "ergänzenden Bemerkungen" in der Wohnsitzerklärung gab sie an:
"Wochenpendler". Eine entsprechende Erklärung gab sie auch in ihrer Stellungnahme im Reklamationsverfahren ab, sie verbringe Wochenenden, Urlaubstage und Feiertage in ihrem Haus in Villach.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall steht fest, dass die 29-jährige Zweitmitbeteiligte in Wien einer Beschäftigung nachgeht und in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1146, (Lendorf bei Spittal) darauf abgestellt, dass auf Grund der Entfernung zu Wien ein "Wochenpendeln" unrealistisch ist. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die Zweitmitbeteiligte in Villach keine familiären Anknüpfungspunkte geltend gemacht hat und ihr Lebensgefährte in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Damit wird der beruflichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehung in Wien ein deutliches Übergewicht verliehen, sodass dem angegebenen Hauptwohnsitz in Villach keine über § 1 Abs. 6 MeldeG hinausgehende Qualität zukommt.
Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall die Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050112.X00Im RIS seit
14.06.2002