Norm
EheG §47Rechtssatz
Der zivilrechtliche Tatbestand des Ehebruches deckt sich mit dem strafrechtlichen und setzt die Vollziehung des Beischlafes mit einer Person anderen Geschlechtes, die nicht der Ehegatte ist, voraus. Ein dringender Verdacht des Ehebruches reicht nicht aus. Das Vorbringen des Klägers, die Beklagte lebe mit einem anderen Mann "in eheähnlicher Gemeinschaft", kann nicht als Geltendmachung des Scheidungsgrundes nach § 47 EheG angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0056464Dokumentnummer
JJR_19600406_OGH0002_0050OB00121_6000000_001