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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Jänner 2002, Zl. 625578/5-II/A/3/02-fih, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, dem dieser angeschlossenen Bescheid und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen aus dem Reklamationsverfahren (insbesondere aus der Wohnsitzerklärung) ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die am 11. November 1968 geborene, ledige Betroffene C.B. gab in ihrer Wohnsitzerklärung an, sie sei berufstätig und Studentin und verbringe sowohl im angegebenen Hauptwohnsitz in Klagenfurt als auch im angegebenen Nebenwohnsitz in Wien je 180 Tage pro Jahr. An keinem dieser Wohnsitze gab sie Mitbewohner an; der Ausgangspunkt ihres Weges zur Ausbildungsstätte in Wien befinde sich in Klagenfurt.
In ihrer im Reklamationsverfahren eingeholten Stellungnahme gab die Betroffene an, dass sie von ihrem Wohnsitz in Wien aus die Universität besuche. Sie habe nicht die Möglichkeit in Klagenfurt zu studieren, weshalb Wien ihr Studienort sei, wobei aber Wien nur als Ausbildungsstätte anzusehen sei, nicht aber als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Beide Eltern besäßen in Kärnten eine Landwirtschaft, daher sei es erforderlich, ihnen bei den notwendigen Arbeiten zu helfen. Sie reise jedes Wochenende nach Klagenfurt, um Zeit mit ihrer Familie zu verbringen. Dort nütze sie die zur Verfügung stehenden Freizeitangebote und die vorhandene Infrastruktur.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des mitbeteiligten Bürgermeisters stattgegeben, der Hauptwohnsitz der Betroffenen in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters aufgehoben und der Betroffenen aufgetragen, die erforderliche Meldung bei der für seinen nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte die Betroffene längst das 26. Lebensjahr vollendet, sodass im Sinn des hg. Erkenntnisses vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, davon auszugehen ist, dass sie zum Studienort so intensive Lebensbeziehungen geknüpft hat, dass der Mittelpunktcharakter des Studienortes nicht zu leugnen ist, wo hingegen der Mittelpunktcharakter des Heimatortes nicht mehr bejaht werden kann, zumal nicht hervorgekommen ist, dass eine neue familiäre Bindung (Ehe oder Lebensgemeinschaft) am früheren Heimatort besteht.
Aber auch ein Abstellen auf die (in der Stellungnahme als Mitwirkung in der elterlichen Landwirtschaft präzisierte) Berufstätigkeit der Betroffenen führt zu keinem anderen Ergebnis, weil eine bloße Nebenbeschäftigung am Heimatort diesem keinen Mittelpunktcharakter verleiht (siehe das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1056).
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050211.X00Im RIS seit
01.07.2002