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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer Eingabe wegen Nichtzuständigkeit des VerfassungsgerichtshofesSpruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit selbstverfaßter Eingabe vom 21. Februar 1999 beantragt der Einschreiter die Rückzahlung von "ungerechtfertigt geforderten und von (ihm) zwangsweise inzwischen bezahlten", in näher bezeichneten Verwaltungsstrafverfahren verhängten Geldstrafen und die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der Einschreiter bringt seinen Unmut über die "beiden ungerechten und unmenschlich hohen Strafmandate" zum Ausdruck und wendet sich ganz allgemein gegen die Art und Weise polizeilichen Vorgehens.
2. Der Verfassungsgerichtshof ist zur Behandlung einer solchen Eingabe nicht zuständig. Weder Art144 B-VG noch eine andere Bestimmung räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, gegen eine bestimmte "Praxis" oder gegen ein Unmut oder Mißtrauen erzeugendes allgemeines Verhalten von Behörden einzuschreiten. Der Verfassungsgerichtshof kann auch nicht über die Rückzahlung bereits bezahlter Strafbeträge entscheiden. Angesichts dieser Prozeßhindernisse war die Eingabe auf das Vorliegen sonstiger Prozeßvoraussetzungen im Sinne der §§15 ff VerfGG 1953 nicht weiter zu überprüfen.
3. Die Eingabe war daher zurückzuweisen.
Dies konnte wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
4. Da sohin die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - gleichfalls in nichtöffentlicher Sitzung - gemäß §63 Abs1 und §72 Abs1 ZPO iVm. §35 VerfGG 1953 abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B299.1999Dokumentnummer
JFT_10009392_99B00299_00