Norm
ABGB §1396Rechtssatz
Wird eine Forderung abgetreten, so kann der Schuldner dem Überträger nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung zahlen, wenn ihm eine Mitteilung des Überträgers zugekommen ist, aus der er nach seinen persönlichen Verhältnissen die Abtretung unzweifelhaft erkennen mußte. Der Umstand, daß er es unterläßt, die Mitteilung zu lesen, ist rechtlich bedeutungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0032831Dokumentnummer
JJR_19600411_OGH0002_0030OB00135_6000000_001