Norm
ZPO §473Rechtssatz
Solange das nach mündlicher Berufungsverhandlung zu fällende Urteil nicht ergangen ist, ist die Berufung noch nicht im Sinne des § 500 Abs 1 ZPO erledigt. Der in nicht öffentlicher Sitzung ergangene Beschluß über die Nichtigkeitsberufung, der nicht gesondert auszufertigen ist (§ 545 Abs 5 Geo), hindert die Parteien nicht, ihre Berufung mit der Rechtswirkung des § 409 Abs 3 ZPO zurückzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0041870Dokumentnummer
JJR_19600412_OGH0002_0050OB00118_6000000_002