RS OGH 1960/4/12 5Ob118/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1960
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Norm

ZPO §473
ZPO §484
ZPO §500 Abs1

Rechtssatz

Solange das nach mündlicher Berufungsverhandlung zu fällende Urteil nicht ergangen ist, ist die Berufung noch nicht im Sinne des § 500 Abs 1 ZPO erledigt. Der in nicht öffentlicher Sitzung ergangene Beschluß über die Nichtigkeitsberufung, der nicht gesondert auszufertigen ist (§ 545 Abs 5 Geo), hindert die Parteien nicht, ihre Berufung mit der Rechtswirkung des § 409 Abs 3 ZPO zurückzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 118/60
    Entscheidungstext OGH 12.04.1960 5 Ob 118/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0041870

Dokumentnummer

JJR_19600412_OGH0002_0050OB00118_6000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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