Norm
ABGB §1295 IIa3Rechtssatz
Der Bauführer ist verpflichtet, auch ohne besondere gesetzliche Vorschriften eine Baustelle auf Privatgrund den Umständen entsprechend abzusichern. In diesem Sinne können die für Dienstnehmer erlassenen Schutzbestimmungen nur als besondere Regelung der sich aus den §§ 1295 ff ABGB ergebenden allgemeinen Sorgfaltspflichten angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0038537Dokumentnummer
JJR_19600421_OGH0002_0050OB00134_6000000_001