TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0197

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Jänner 2002, Zl. 622521/5-II/C/7/02-leg, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem dieser angeschlossenen Bescheid und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen aus dem Reklamationsverfahren (insbesondere aus der Wohnsitzerklärung) ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der 1967 geborene, ledige Betroffene Mag. W. S. ist am angegebenen Nebenwohnsitz (Wien) berufstätig und verbringt dort 161 Tage im Jahr, am angegebenen Hauptwohnsitz (Linz) 204 Tage. Er hat keine Mitbewohner an der Linzer Adresse angegeben, in Wien wohnt er gemeinsam mit seiner 1968 geborenen Lebensgefährtin, die die Wiener Adresse als Hauptwohnsitz angegeben hat. In seiner im Reklamationsverfahren abgegebenen Stellungnahme führte er aus, dass er die Wochenenden und anderen arbeitsfreien Tage zumeist in Linz verbringe, weil seine Mutter mittlerweile allein stehend sei und sich ein großer Freundeskreis seit seiner Studienzeit in Linz befinde. Seine Mutter wohne in unmittelbarer Umgebung von Linz und müsse seit dem Tod des Vaters einen großen Garten und das Haus betreuen, wobei sie auf Grund ihres Alters und Gesundheitszustandes auf seine Unterstützung angewiesen sei. Er verbringe zwar einen beträchtlichen Anteil der Tage eines Jahres in Wien; soferne er im Büro tätig sei, sei sein Wohnsitz in Wien der Ausgangspunkt seines Arbeitsweges. Er sei aber beruflich als Projektleiter in diversen EDV-Projekten bei Kunden in ganz Österreich tätig. Bei den Kunden in Oberösterreich und der Steiermark sei die Anreise von Linz aus kürzer und bequemer, weshalb er oft auch die Tage während der Arbeitswoche in Linz verbringe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nach Durchführung eines Reklamationsverfahrens dem Antrag des mitbeteiligten Bürgermeisters stattgegeben, der Hauptwohnsitz des Betroffenen in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters aufgehoben und dem Betroffenen aufgetragen, die erforderliche Meldung bei der für seinen nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach, siehe beispielsweise das Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1116, ausgesprochen, dass die am Ort der Berufsausübung bestehende Lebensgemeinschaft mit einer Person, die dort ihren Hauptwohnsitz hat, dazu führt, dass dem Ort der Berufsausübung Mittelpunktcharakter zuzubilligen ist. Andererseits tritt die familiären Bindung einer ledigen Person umso mehr in den Hintergrund, je mehr sich ihr Alter vom Erreichen der Volljährigkeit entfernt hat. Durch die gelegentliche Unterstützung der Mutter bei der Haus- und Gartenarbeit kann ein Mittelpunktcharakter des Linzer Wohnsitzes - der nicht ident mit dem Wohnsitz der Mutter ist - nicht herbei geführt werden. Nach den Angaben des Betroffenen ist das Zentrum seiner beruflichen Tätigkeit in Wien, auch wenn diese berufliche Tätigkeit mit Reisetätigkeiten verbunden ist. Damit wird der beruflichen und eheähnlichen Lebensbeziehung in Wien ein eindeutiges Übergewicht verliehen, sodass dem Wohnsitz in Linz keine über § 1 Abs. 6 MeldeG hinausgehende Qualität zukommt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050197.X00

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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