Norm
ZPO §393 Abs3Rechtssatz
Wurde von den Untergerichten über einen Schadenersatzanspruch von 15000,-- S ein gleichlautendes Zwischenurteil über den Grund des Anspruches gefällt, wobei Mitverschuldensquoten festgelegt wurden, ist die Revision unzulässig, wenn das Urteil von den Parteien nur hinsichtlich einer Quote von 1/3 Mitverschulden angefochten wurden, weil demnach das Berufungsgericht nur über einen 10000,-- S nicht übersteigenden Betrag entschieden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0040967Dokumentnummer
JJR_19600422_OGH0002_0020OB00142_6000000_001