Norm
JGG 1949 §20 Abs2Rechtssatz
Wird ein bei einem Bezirksgericht anhängiges Strafverfahren, in dem gemäß § 20 Abs 2 JGG 1949 die Sonderbestimmungen über das Verfahren in Jugendsachen gelten, gemäß § 56 StPO mit einem bei einem Gerichtshof anhängigen Verfahren vereinigt, in dem diese Sondervorschriften an sich nicht anzuwenden sind, so muß das weitere Verfahren vor dem Gerichtshof unter Einhaltung jener Sonderbestimmungen durchgeführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0088424Dokumentnummer
JJR_19600425_OGH0002_0080OS00147_6000000_001