Index
41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Dezember 2001, Zl. 629119/5-II/C/7/01-czi, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Weißenstein in 9721 Weißenstein ob der Drau, 2. DI Ursula Elisabeth Fojan in 1010 Wien, Dorotheergasse 24/4, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die 1972 geborene ledige Zweitmitbeteiligte ist in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters mit Nebenwohnsitz, in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie gab in ihrer Wohnsitzerklärung an, dass sie sich am Nebenwohnsitz 220 Tage des Jahres, am Hauptwohnsitz 120 Tage aufhalte. Ihren Arbeitsweg zum Arbeitsplatz in Wien trete sie vom Nebenwohnsitz aus an. In Wien gab sie keine Mitbewohner, am Heimatort gab sie ihre Eltern und einen Bruder als Mitbewohner an.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor; die Zweitmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach (siehe beispielsweise das Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1146) ausgesprochen, dass der beruflichen Lebensbeziehung ein deutliches Übergewicht zukommt, wenn die familiäre Bindung einer ledigen Person umso mehr in den Hintergrund tritt, je mehr sich ihr Alter vom Erreichen der Volljährigkeit entfernt hat. Wie im genannten Erkenntnis (Lendorf bei Spittal an der Drau) gilt auch hier, dass Weißenstein von Wien relativ weit entfernt ist, sodass ein "Wochenpendeln" unrealistisch erscheint.
Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall die Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050115.X00Im RIS seit
13.06.2002