Norm
EO §355 IIIaRechtssatz
Wenn die betreibende Partei in einem Exekutionsantrag nach § 355 EO einen konkreten Zuwiderhandlungstatbestand behauptet (wozu sie grundsätzlich nicht verpflichtet ist), ist der Exekutionsantrag nur dann abzuweisen, wenn der behauptete Zuwiderhandlungstatbestand dem Unterlassungsgebot denknotwendig überhaupt nicht unterstellt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0004625Dokumentnummer
JJR_19600426_OGH0002_0030OB00138_6000000_001