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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee in 5202 Neumarkt am Wallersee, vertreten durch Dr. Manfred Engl, Rechtsanwalt in 5202 Neumarkt am Wallersee, Hauptstrasse 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Februar 2002, Zl. 628891/5-BfO/02-füp, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Stadtgemeinde Tulln in 3430 Tulln), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, dem dieser angeschlossenen Bescheid und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen aus dem Reklamationsverfahren (insbesondere aus der Wohnsitzerklärung) ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die 1981 geborene, ledige Betroffene ist in Purkersdorf bei Wien berufstätig. In der angegebenen Nebenwohnsitzgemeinde Tulln verbringt sie 274 Tage des Jahres, von dort aus tritt sie den Weg zur Arbeitsstätte an. Mitbewohner ist dort ihr 1974 geborener Freund, der in Tulln mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Am angegebenen Hauptwohnsitz in Neumarkt am Wallersee verbringt sie 90 Tage des Jahres; dort sind ihre Eltern und ihr Bruder Mitbewohner.
Von Seiten der Betroffenen wurde trotz Aufforderung im Reklamationsverfahren keine Stellungnahme erstattet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des mitbeteiligten Bürgermeisters stattgegeben, der Hauptwohnsitz der Betroffenen in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters aufgehoben und der Betroffenen aufgetragen, die erforderliche Meldung bei der für ihren nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1031, ausgeführt hat, kann bei einer derart überwiegenden Aufenthaltsdauer am Ort der Berufsausübung, aus der sich ergibt, dass dort jedenfalls auch Wochenenden bzw. Freizeit verbracht werden muss, von einem Mittelpunkt am Wohnsitz des Heimatortes keine Rede sein. Die relativ große Entfernung zwischen den beiden Orten und der Umstand, dass der Lebensgefährte mit Hauptwohnsitz in Tulln gemeldet ist, lassen bei der geforderten Gesamtbetrachtung trotz des geringen Alters der Betroffenen die familiären Beziehungen zu Neumarkt am Wallersee in den Hintergrund treten, sodass dort kein Mittelpunkt der Lebensbeziehung angenommen werden kann.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die
Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050365.X00Im RIS seit
13.06.2002