Index
41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Jänner 2002, Zl. 628197/5-V/BIA/02-juf, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: 1. Christian Reuter in 7062 St. Margarethen im Burgenland, 2. Bürgermeister der Marktgemeinde St. Margarethen im Burgenland), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der 1972 geborene, verheiratete Erstmitbeteiligte ist in St. Margarethen im Burgenland mit Hauptwohnsitz gemeldet; er verbringt dort seinen Angaben in der Wohnsitzerklärung zufolge 140 Tage im Jahr bei seinen Eltern: Er übt dort keine Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften aus. In Klagenfurt ist er mit weiterem Wohnsitz gemeldet; dort verbringt er mit seiner Ehegattin, welche hier mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, 150 Tage im Jahr. Er ist in Klagenfurt berufstätig und tritt den Weg zum Arbeitsplatz von seiner Klagenfurter Unterkunft aus an.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters, den Hauptwohnsitz des Betroffenen in der Gemeinde des Zweitmitbeteiligten aufzuheben, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Der Erstmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0932, unter Bedachtnahme auf Art. 8 MRK (Achtung des Familienlebens) dem gemeinsamen Wohnsitz mit dem Ehegatten eine derart gewichtige Stellung eingeräumt, dass ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem anderen Ort auszuschließen ist (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2002/05/0047). Im Hinblick auf das Vorbringen des Erstmitbeteiligten in seiner Gegenschrift ist darauf hinzuweisen, dass bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf beabsichtigte Veränderungen des Betroffenen nicht Bedacht zu nehmen war, weil das Reklamationsverfahren gegenwartsbezogen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1163). Die belangte Behörde wird jedoch im fortgesetzten Verfahren allfällige entscheidungsrelevante Änderungen des Sachverhaltes berücksichtigen müssen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050171.X00Im RIS seit
01.07.2002