RS OGH 1960/4/27 2Ob159/60, 2Ob20/66, 2Ob31/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1960
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Norm

ABGB §1327 e
ASVG §332 C

Rechtssatz

Bei Errechnung des Deckungsfonds ist eine Prognose für die Zukunft zu treffen, die sich allerdings nur in seltenen Fällen mit Sicherheit absehen läßt; es genügt daher, eine nach den Umständen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartende Entwicklung zugrunde zu legen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 159/60
    Entscheidungstext OGH 27.04.1960 2 Ob 159/60
  • 2 Ob 20/66
    Entscheidungstext OGH 17.02.1966 2 Ob 20/66
    Beisatz: Spätere Neuberechnung des Deckungsfonds zulässig, wenn der Getötete die später eingetretene Erhöhung seines Einkommens mitgemacht hätte. (T1) Veröff: RZ 1966,164
  • 2 Ob 31/86
    Entscheidungstext OGH 08.07.1986 2 Ob 31/86
    nur: Bei Errechnung des Deckungsfonds ist eine Prognose für die Zukunft zu treffen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0031524

Dokumentnummer

JJR_19600427_OGH0002_0020OB00159_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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