Ist die Witwe berechtigt, das Gewerbe auf Grund der ihrem Gatten verliehenen Konzession zur Beförderung von Lasten mit Kraftfahrzeugen für die Dauer des Witwenstandes fortzuführen (§ 56 GewO) ist sie - und nicht die Verlassenschaft - als Halterin im Sinne des § 7 KVG zur Klage passiv legitimiert.