Norm
ABGB §1425Rechtssatz
Ein Antrag auf Bestellung eines gerichtlichen Verwahrers für Sachen, hinsichtlich deren auf Grund einer einstweiligen Verfügung ein Verfügungsverbot erlassen wurde, ist nach § 385 EO und nicht nach § 1425 ABGB zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0006150Dokumentnummer
JJR_19600428_OGH0002_0060OB00071_6000000_001