RS OGH 1960/4/28 1Ob120/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1960
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Norm

JN §66
MG §19 Abs2 Z11

Rechtssatz

Daß der Gekündigte den Wohnsitz nach § 66 JN in den aufgekündigten Räumen hat, schließt nicht die Annahme eines mangelnden gemeinsamen Haushaltes aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0046608

Dokumentnummer

JJR_19600428_OGH0002_0010OB00120_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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