RS OGH 1960/4/28 1Ob137/60, 4Ob536/88, 4Ob556/89, 7Ob2390/96p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1960
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Norm

AußStrG §125 A

Rechtssatz

1. Das Verfahren nach § 125 AußStrG ist jedenfalls auch einzuleiten, wenn der eine Erbe die ganze Verlassenschaft und der andere nur einen Teil in Anspruch nimmt.

2. Hat das Gericht für den Prozess die Rollen des Klägers und Beklagten verteilt und die Frist zur Einbringung der Klage festgesetzt, so ist die Erteilung der Einantwortung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Erbrechtsstreites, Einhaltung der Frist vorausgesetzt, aufzuschieben, wie überhaupt das Verfahren, von dringenden Verfügungen abgesehen, bis zu dieser Entscheidung einzustellen ist. Allerdings bezieht sich die Hemmung der Abhandlung nicht auf die Inventur und Schätzung (13.12.1921, ZBl 1922,205; 11.06.1924, SZ 6/215 = ZBl 1925,4).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 137/60
    Entscheidungstext OGH 28.04.1960 1 Ob 137/60
  • 4 Ob 536/88
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 536/88
    Auch; nur: Das Verfahren nach § 125 AußStrG ist jedenfalls auch einzuleiten, wenn der eine Erbe die ganze Verlassenschaft und der andere nur einen Teil in Anspruch nimmt. (T1) = WBl 1988,712
  • 4 Ob 556/89
    Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 556/89
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 2390/96p
    Entscheidungstext OGH 15.01.1997 7 Ob 2390/96p
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0007949

Dokumentnummer

JJR_19600428_OGH0002_0010OB00137_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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