Norm
AußStrG §125 ARechtssatz
1. Das Verfahren nach § 125 AußStrG ist jedenfalls auch einzuleiten, wenn der eine Erbe die ganze Verlassenschaft und der andere nur einen Teil in Anspruch nimmt.
2. Hat das Gericht für den Prozess die Rollen des Klägers und Beklagten verteilt und die Frist zur Einbringung der Klage festgesetzt, so ist die Erteilung der Einantwortung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Erbrechtsstreites, Einhaltung der Frist vorausgesetzt, aufzuschieben, wie überhaupt das Verfahren, von dringenden Verfügungen abgesehen, bis zu dieser Entscheidung einzustellen ist. Allerdings bezieht sich die Hemmung der Abhandlung nicht auf die Inventur und Schätzung (13.12.1921, ZBl 1922,205; 11.06.1924, SZ 6/215 = ZBl 1925,4).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0007949Dokumentnummer
JJR_19600428_OGH0002_0010OB00137_6000000_001