- 1 Ob 125/60
Entscheidungstext OGH 28.04.1960 1 Ob 125/60
Veröff: EvBl 1960/356 S 607 = JBl 1960,642 = ZVR 1960/314 S 211
- 2 Ob 169/64
Entscheidungstext OGH 08.07.1964 2 Ob 169/64
- 2 Ob 340/68
Entscheidungstext OGH 14.11.1968 2 Ob 340/68
- 2 Ob 51/75
Entscheidungstext OGH 26.06.1975 2 Ob 51/75
Vgl auch; Veröff: HS 9414
- 3 Ob 73/75
Entscheidungstext OGH 01.07.1975 3 Ob 73/75
- 5 Ob 561/77
Entscheidungstext OGH 26.04.1977 5 Ob 561/77
Vgl; Veröff: RZ 1978/42 S 84 = JBl 1978,317
- 2 Ob 207/78
Entscheidungstext OGH 16.01.1979 2 Ob 207/78
Beisatz: Vorprozessuale Privatgutachtenskosten aber können Gegenstand eines eigenen Schadenersatzanspruches sein, wenn ein besonderes Interesse an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess besteht. (T1)
- 3 Ob 588/78
Entscheidungstext OGH 10.10.1979 3 Ob 588/78
Beisatz: Entscheidend ist, ob das Gutachten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in diesem Prozess dienen oder nicht. (T2) Veröff: SZ 52/146
- 6 Ob 778/79
Entscheidungstext OGH 02.04.1980 6 Ob 778/79
- 6 Ob 623/81
Entscheidungstext OGH 27.05.1981 6 Ob 623/81
Beisatz: Außergerichtliche Beweissicherungskosten (T3)
- 2 Ob 542/81
Entscheidungstext OGH 23.02.1982 2 Ob 542/81
Beis wie T1; Beisatz: Zulässigkeit des Rechtsweges für Aufwendungen für Reise und privates Sachverständigengutachtens, wenn noch nicht feststeht, ob es zu einer Prozessführung kommen werde. (T4)
- 8 Ob 87/83
Entscheidungstext OGH 22.09.1983 8 Ob 87/83
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 647/84
Entscheidungstext OGH 21.05.1985 2 Ob 647/84
Beis wie T1; Beis wie T2
- 3 Ob 585/86
Auch
- 8 Ob 2070/96m
Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 Ob 2070/96m
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Im gegenständlichen Fall verneint, da die Kläger im gesamten Verfahren einen über die Stoffsammlung für den Kündigungsprozeß hinausgehenden Grund für die Überwachung der Benützung der in Bestand gegebenen Wohnung durch ihren Mieter nicht behaupten konnten. (T5)
- 4 Ob 2314/96i
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2314/96i
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 6 Ob 98/00f
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Interesse an der Feststellung der Schadensursache und damit an der Möglichkeit, diese zu beheben, geht entscheidend über die Vorbereitung eines Schadenersatzprozesses hinaus. (T6)
- 1 Ob 302/02x
Beisatz: Im vorliegenden Fall diente das von der klagenden Partei in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten letztlich nur der Feststellung, ob ein Schaden (Mangel) im Zusammenhang mit der mangelnden Schalldämmung vorlag, keinesfalls aber der Feststellung der Schadensursache. Die Einholung dieses Gutachtens erfolgte daher jedenfalls nicht in erster Linie zur Beweissammlung und zur Vorbereitung eines gegen die beklagten Parteien anzustrengenden Prozesses, vielmehr bestand das besondere Interesse der klagenden Partei an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der denkbaren prozessualen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber den beklagten Parteien. (T7)
- 1 Ob 49/03t
Beis wie T2
- 7 Ob 159/03p
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 13/04z
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Kosten des Aufbaus eines Röntgengeräts zur Funktionsprüfung als prozessvorbereitende Maßnahme zur Ermittlung der Schadenshöhe. (T8)
- 5 Ob 212/05w
Beisatz: Die vorprozessualen Kosten der Einholung eines Privatgutachtens über die Verletzungsfolgen sind bei Akzessorietät zum Hauptanspruch weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen. (T9)
Beisatz: Hier:
§ 1333 Abs 3 ABGB idF BGBl I 118/2002. (T10)
- 9 ObA 178/05z
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es sich bei den Kosten der Beweissammlung und Beweissicherung um Kosten der Prozessvorbereitung handelte, ohne dass der Beklagte ein besonderes Interesse an der Sachverhaltsermittlung darlegte, das über die Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung in den beiden verbundenen Verfahren hinausging, ist vertretbar. (T11)
- 9 Ob 7/09h
Vgl; Beisatz: Die Kosten eines zur Schadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens können dann mit gesonderter Klage - und nicht nur als vorprozessuale Kosten im Rechtsstreit über den Hauptanspruch - geltend gemacht werden, wenn ein besonderes Interesse des Auftraggebers an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess besteht, sodass also das Gutachten nicht in erster Linie im Hinblick auf eine (spätere) Prozessführung, sondern primär aus anderen Gründen eingeholt wird. (T12)
Beisatz: Die Beurteilung, ob nach dem zu beurteilenden konkreten Vorbringen ein Gutachten nicht primär zur Vorbereitung eines Rechtsstreits eingeholt wurde, reicht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus. (T13)
- 7 Ob 77/11s
Entscheidungstext OGH 07.09.2011 7 Ob 77/11s
Vgl; Beis wie T12
- 1 Ob 189/12v
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 189/12v
Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T12
- 9 ObA 24/12p
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 ObA 24/12p
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Voraussetzungen für die selbständige Einklagbarkeit sind vom Kläger zu behaupten. (T14)
- 8 Ob 80/13t
Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 80/13t
Auch
- 2 Ob 235/15w
Entscheidungstext OGH 31.08.2016 2 Ob 235/15w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Vorprozessuale Anwaltskosten. (T15)
Veröff: SZ 2016/86
- 1 Ob 196/16d
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 196/16d
Vgl auch; Beis wie T15; Beisatz: Es entspricht der ständigen Judikatur, dass vorprozessuale Kosten erst dann selbstständig eingeklagt werden können, wenn kein Hauptanspruch mehr besteht. (T16)
Beisatz: Hier: Akzessorität der vorprozessualen Anwaltskosten, da der zugrundeliegende Unterlassungsanspruch des Klägers infolge weiter bestehender Wiederholungsgefahr als aufrecht zu beurteilen ist. (T17)
- 6 Ob 211/16x
Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 211/16x
Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T15
- 6 Ob 195/16v
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 195/16v
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T14
- 2 Ob 92/18w
Vgl auch; Beisatz: Sind vorprozessuale (Leistungen und somit die dafür begehrten) Kosten nicht klar in für bereits außergerichtlich erledigte und nicht erledigte Ansprüche aufgewendet abgrenzbar, sind sie weiterhin im Kostenverzeichnis geltend zu machen. (T18)
- 9 ObA 136/19v
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T12
- 4 Ob 215/21b
Vgl; Beis wie T9; Beis wie T16