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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Gemeinde Hopfgarten in Defereggen, vertreten durch Dr. Gernot Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, Beda Weber-Gasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Februar 2002, Zl. 611996/5-I/A/1/02-ham, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 1 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und den diesen beiliegenden Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der am 19. Februar 1971 geborene, ledige Betroffene ist seit seiner Geburt mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters gemeldet. Mit weiterem Wohnsitz ist er in Wien gemeldet.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag des mitbeteiligten Bürgermeisters auf Aufhebung des Wohnsitzes des Betroffenen an der gemeldeten Adresse in Hopfgarten stattgegeben. Hiezu stellte die belangte Behörde fest, dass der Betroffene in Wien studiere und von dort einen Teil des Jahres den Weg zu seinem Studienplatz antrete.
Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, sei davon auszugehen, dass sich wegen der Verzögerung des Studiums die Nahebeziehung zum Studienort so verdichtet habe, dass der Mittelpunktcharakter zum Heimatort nicht mehr bejaht werden könne.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im zulässigerweise eingeleiteten Reklamationsverfahren wird die bis dahin für den Hauptwohnsitz des Betroffenen ausschließlich maßgebliche "Erklärung" des Meldepflichtigen dahingehend "hinterfragt, ob der erklärte Hauptwohnsitz den in Art. 6 Abs. 3 B-VG (§ 1 Abs. 7 MeldeG) normierten objektiven Merkmalen entspricht" (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2001, G 139/00-10, u.a.). Die Lösung der im Reklamationsverfahren maßgeblichen Rechtsfrage des Hauptwohnsitzes des Betroffenen hängt an dem materiell-rechtlichen Kriterium "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen". Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmales kommt es auf eine Gesamtschau an, bei welcher die Bestimmungskriterien des § 1 Abs. 8 MeldeG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2001), maßgeblich sind: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, klargestellt, dass das subjektive Kriterium "überwiegendes Naheverhältnis", das nur in der persönlichen Einstellung des Betroffenen zum Ausdruck kommt, nur in den Fällen den Ausschlag gibt, in denen als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zwei oder mehrere "Mittelpunkte der Lebensbeziehungen" des Betroffenen hervorgekommen sind (also wenn ausnahmsweise zwei oder mehrere Wohnsitze des Betroffenen solche Mittelpunkte darstellen, wobei die vom Betroffenen vorgenommene Bezeichnung eines Hauptwohnsitzes allein nicht jedenfalls maßgeblich ist).
Völlig zutreffend hat die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, verwiesen. Bei dem zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits 31-jährigen betroffenen Studenten ist nicht mehr davon auszugehen, dass er zu seinem Heimatort noch so intensive Beziehungen unterhält, dass von einem Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gesprochen werden könnte. Auf die Umstände, die zu der langen Studiendauer geführt haben, kommt es dabei nicht an.
Da somit schon aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid hervorgeht, dass die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 2 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050396.X00Im RIS seit
13.06.2002