Norm
ABGB §466Rechtssatz
Gegen den dritten Gewahrsaminhaber, der die Herausgabe der Pfandgegenstände zum Zwecke der Verwertung verweigert, kann auf Gestattung des Exekutionsvollzuges geklagt werden. Der Zwangsverwalter bei einer Unternehmensexekution ist in der gleichzeitig auf die Fahrnisse des Unternehmens geführten Farnisexekution ein Dritter. Er kann die Vornahme des Verkaufes nur verweigern, wenn ihm ein materielles Recht als Dritter zusteht. Die Einwendung, es handle sich bei den Fahrnissen um Unternehmenszubehör und der Verkauf im Wege der Fahrnisexekution sei deshalb unzulässig, ist kein solchen materielles Recht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0002565Dokumentnummer
JJR_19600502_OGH0002_0030OB00134_6000000_001