RS OGH 1960/5/2 3Ob124/60

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Veröffentlicht am 02.05.1960
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Norm

EO §14

Rechtssatz

Der Bleistiftwert der gepfändeten Bretter wurde mit S 7.000,-- angegeben, die vollstreckbare Forderung beträgt S 6.000,--, dazu kommen die Kosten des Fahrnisexekutionsantrages von S 214,61 und die weiteren Exekutionskosten. Es kann auch nach der Meinung des OGH nicht mit Sicherheit angenommen werden, daß bei einem Verkauf der gepfändeten Bretter ein Erlös erzielt wird, durch den die Forderung des betreibenden Gläubigers vollständig gedeckt ist; eine bloße Wahrscheinlichkeit genügt nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 124/60
    Entscheidungstext OGH 02.05.1960 3 Ob 124/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0000564

Dokumentnummer

JJR_19600502_OGH0002_0030OB00124_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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