RS OGH 1960/5/2 3Ob134/60, 3Ob189/97h, 4Ob125/09z

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Veröffentlicht am 02.05.1960
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Norm

EO §256

Rechtssatz

Eine Hemmung der einjährigen Frist des § 256 Abs 2 EO tritt nur insoweit ein, als die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufes außerhalb des Willensbereiches der betreibenden Partei liegt. Die Frist des § 256 EO beginnt bei einem Sicherungspfandrecht erst mit Eintritt der Vollstreckbarkeits zu laufen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 134/60
    Entscheidungstext OGH 02.05.1960 3 Ob 134/60
    EvBl 1960/206 S 354
  • 3 Ob 189/97h
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 189/97h
    nur: Eine Hemmung der einjährigen Frist des § 256 Abs 2 EO tritt nur insoweit ein, als die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufes außerhalb des Willensbereiches der betreibenden Partei liegt. (T1)
  • 4 Ob 125/09z
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 125/09z
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0003557

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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