Norm
EO §256Rechtssatz
Eine Hemmung der einjährigen Frist des § 256 Abs 2 EO tritt nur insoweit ein, als die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufes außerhalb des Willensbereiches der betreibenden Partei liegt. Die Frist des § 256 EO beginnt bei einem Sicherungspfandrecht erst mit Eintritt der Vollstreckbarkeits zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0003557Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010