Norm
JGG 1949 §20 Abs2Rechtssatz
Unter erwachsener Person im Sinne des § 31 JGG ist eine im Zeitpunkte der Einleitung des Verfahrens erwachsene Person zu verstehen. Eine abgesonderte Führung der Verfahren hat somit auch dann zu erfolgen, wenn etwa der Mittäter des Jugendlichen zur Zeit seiner Beteiligung an der Tat selbst jugendlich war, jedoch noch vor Einleitung des Strafverfahrens des achtzehnten Lebensjahr überschritten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0088425Dokumentnummer
JJR_19600502_OGH0002_0080OS00137_6000000_001