RS OGH 1960/5/2 8Os137/60 (8Os138/60)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1960
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Norm

JGG 1949 §20 Abs2
JGG 1949 §31

Rechtssatz

Unter erwachsener Person im Sinne des § 31 JGG ist eine im Zeitpunkte der Einleitung des Verfahrens erwachsene Person zu verstehen. Eine abgesonderte Führung der Verfahren hat somit auch dann zu erfolgen, wenn etwa der Mittäter des Jugendlichen zur Zeit seiner Beteiligung an der Tat selbst jugendlich war, jedoch noch vor Einleitung des Strafverfahrens des achtzehnten Lebensjahr überschritten hat.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 137/60
    Entscheidungstext OGH 02.05.1960 8 Os 137/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0088425

Dokumentnummer

JJR_19600502_OGH0002_0080OS00137_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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