TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0189

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2002
beobachten
merken

Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Jänner 2002, Zl. 636502/5-II/A/2/02-hoa, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Stadtgemeinde Schwanenstadt in 4690 Schwanenstadt, 2. Christoph Hager in 5020 Salzburg, Mascagnigasse 23), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem dieser angeschlossenen Bescheid und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen aus dem Reklamationsverfahren (insbesondere aus der Wohnsitzerklärung) ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der am 27. November 1977 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist seit Geburt in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters (Schwanenstadt) mit Hauptwohnsitz (siehe § 23 Abs. 1 des im Beschwerdefall anzuwendenden Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes BGBl. Nr. 505/1994; in der Folge kurz: MeldeG) gemeldet. Er wohnt dort mit seinen Eltern und seiner Schwester. In der Stadtgemeinde des Beschwerdeführers (Salzburg) ist er mit einem weiteren Wohnsitz gemeldet. Er studiert dort Rechtswissenschaften und tritt den Weg zum Studienplatz von seiner Salzburger Unterkunft aus an. Er verbringt rd. 2/3 des Jahres in Salzburg, weil er dort auch einer Beschäftigung nachgeht. Seine Erwerbstätigkeit in Salzburg ist jedoch geringfügig, er bedarf weiterhin der finanziellen Unterstützung seiner Eltern.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der zweitmitbeteiligten Partei in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, der Zweitmitbeteiligte (Student, unter 26 Jahre) habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen und es liege daher sein Hauptwohnsitz in Schwanenstadt, weil er diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken.

Durch die zeitweise Berufstätigkeit in Salzburg bestreitet der Zweitmitbeteiligte nicht seinen vollen Lebensunterhalt, er ist vielmehr weiterhin von den am gemeldeten Hauptwohnsitz lebenden Eltern wirtschaftlich abhängig. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in dem vorzitierten Erkenntnis vom 13. November 2001 nur für eine umfassende Erwerbstätigkeit, also eine Beschäftigung, die es dem Studenten ermöglicht, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, eine die Mittelpunktqualität des Heimatortes aufhebende Schwerpunktbildung am Studienort bejaht. Dass ein derartiger Umfang der Beschäftigung vorliege, wurde im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt; aus der vom beschwerdeführenden Bürgermeister mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme des Zweitmitbeteiligten vom 18. November 2001 ergibt sich vielmehr, dass keine qualifizierte Berufstätigkeit im Sinne der hg. Rechtsprechung zur hier maßgeblichen Rechtslage (siehe das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1024) vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050189.X00

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten