Norm
StPO §447 Abs2Rechtssatz
Ob die mündliche Bekanntgabe eines Hauptverhandlungstermins an einen gemäß dem § 447 Abs 2 StPO im bezirksgerichtlichen Verfahren vertretungsbefugten Rechtsanwaltsanwärter in einer Verhandlung erfolgt, in der er in Vertretung seines Chefs für dessen Klienten eingeschritten ist und die erstreckt wurde, oder außerhalb einer Verhandlung, macht rechtlich keinen Unterschied.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0101625Dokumentnummer
JJR_19600503_OGH0002_0090OS00161_6000000_002