Norm
StPO §247Rechtssatz
Trotz des zu Beginn einer Zeugeneinvernehmung seitens der Prozeßparteien erklärten Verzichtes auf die Beeidigung des Zeugen kann im Zuge oder nach Abschluß der Zeugeneinvernahme der Antrag auf Vornahme der Beeidigung gestellt werden. Einem Protest gegen die Stattgebung eines solchen Antrages kommt ebensowenig Bedeutung zu, wie der Erklärung einer Prozeßpartei eingangs der Zeugeneinvernahme, sich gegen den Antrag der anderen Prozeßpartei auf Beeidigung des Zeugen auszusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0098156Dokumentnummer
JJR_19600503_OGH0002_0080OS00115_6000000_001