TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0116

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Jänner 2002, Zl. 622807/5-II/C/7/02-moc, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Matrei in Osttirol in Matrei in Osttirol, vertreten durch Dr. Gernot Gasser, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Beda-Weber-Gasse 1, 2. Peter Paul Brugger in 1140 Wien, Cumberlandstraße 6/17), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der 1971 geborene ledige Zweitmitbeteiligte ist in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters mit Nebenwohnsitz, in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters mit Hauptwohnsitz gemeldet. In seiner Wohnsitzerklärung gab er an, dass er sich 230 Tage im Jahr am Nebenwohnsitz, 135 Tage am Hauptwohnsitz aufhält. Am Nebenwohnsitz gab er keine Mitbewohner an, am Hauptwohnsitz vier Familienangehörige. Den Weg zum Arbeitsort in Wien tritt er vom Nebenwohnsitz aus an.

In seiner Stellungnahme im Reklamationsverfahren gab er an, dass er in Osttirol keine Arbeitsmöglichkeit hätte, aber seine Freizeit und die Wochenenden bei seinen Eltern und Geschwistern verbringe. Er sei ein Wochenpendler.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor; die Mitbeteiligten erstatteten je eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach (siehe beispielsweise das Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1146) ausgesprochen, dass der beruflichen Lebensbeziehung ein deutliches Übergewicht zukommt, wenn die familiäre Bindung einer ledigen Person umso mehr in den Hintergrund tritt, je mehr sich ihr Alter vom Erreichen der Volljährigkeit entfernt hat. Wie im genannten Erkenntnis (Lendorf bei Spittal an der Drau) gilt auch hier, dass Matrei von Wien relativ weit entfernt ist, sodass ein "Wochenpendeln" unrealistisch erscheint. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Gegenschrift des Zweitmitbeteiligten ist zu entgegnen, dass die weite Entfernung objektiv feststeht, sodass von einer unsachlichen Unterscheidung keine Rede sein kann.

Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall der Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050116.X00

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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