Norm
6.DVEheG §19Rechtssatz
Wurde dem abgesondert wohnenden Ehegatten die Entfernung von Hausratsgegenständen aus der von der Gattin benützten Ehewohnung verboten und sind solche Gegenstände auf andere Art (durch Fahrnisexekution eines Dritten) in seinen Besitz gelangt, kann seitens der Gattin auf die einstweilige Anordnung kein Klagsanspruch auf Herausgabe gegründet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0004933Dokumentnummer
JJR_19600504_OGH0002_0060OB00128_6000000_001