RS OGH 1960/5/4 6Ob128/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1960
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Norm

6.DVEheG §19
EO §382 I

Rechtssatz

Wurde dem abgesondert wohnenden Ehegatten die Entfernung von Hausratsgegenständen aus der von der Gattin benützten Ehewohnung verboten und sind solche Gegenstände auf andere Art (durch Fahrnisexekution eines Dritten) in seinen Besitz gelangt, kann seitens der Gattin auf die einstweilige Anordnung kein Klagsanspruch auf Herausgabe gegründet werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 128/60
    Entscheidungstext OGH 04.05.1960 6 Ob 128/60
    RZ 1960,144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0004933

Dokumentnummer

JJR_19600504_OGH0002_0060OB00128_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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