TE Vfgh Beschluss 1999/6/8 V12/99

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Veröffentlicht am 08.06.1999
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplans mangels Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 1999 begehrt der Antragsteller unter Berufung auf Art139 B-VG die Aufhebung folgender Verordnung:

"Flächenwidmungsplan W1-F1 des Gemeinderates der Stadt Innsbruck mit der Zahl III-1879/1998, beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 15.7.1998.

In eventu: Flächenwidmungsplan W1-F1 Wilten mit der Zahl III-1879/1998 insoferne, als er in einem Teilgebiet die Widmung als Kerngebiet vorsieht."

Ferner wird der Ersatz der Kosten beantragt.

2. Zur Begründung der Antragslegitimation führt der Antragsteller aus:

"Ich bin grundbücherlicher Eigentümer von 701/2496 Anteilen an EZ 313 Grundbuch 81136 Wilten, darin vorgetragen Grundstück 761/1. Dieses Grundstück liegt im Widmungsgebiet. Es grenzt an die durch die Widmung bevorzugten Grundstücke 749/3 und 749/4 Grundbuch 81136 Wilten."

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Ein nachteiliger Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers ist allerdings nicht erkennbar. Dazu kommt, daß sich die - unter dem Punkt "Darlegung der Bedenken" angeführten - behaupteten nachteiligen Auswirkungen auf Nutzung und Wert des Grundstücks nicht unmittelbar aus der durch die Verordnung festgesetzten Flächenwidmung ergeben, sondern erst durch Setzung von Maßnahmen des Grundeigentümers im Rahmen seiner Baufreiheit. Insoweit stellen die behaupteten Auswirkungen auf das Eigentum des Antragstellers bloße Reflexwirkungen der Raumordnungspläne dar (vgl. VfSlg. 10346/1985).

2. Im Fall der Betroffenheit stünde es dem Antragsteller frei, gegen einen Bescheid, mit dem eine Baubewilligung - aus welchen Gründen immer - erteilt wird, nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu erheben. Im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht werden. Auf diese Weise kann die von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung des Flächenwidmungsplanes auf seine Gesetzmäßigkeit herbeigeführt werden.

3. Der Antrag war daher mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorausgegangene Verhandlung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V12.1999

Dokumentnummer

JFT_10009392_99V00012_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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