RS OGH 1960/5/9 3Ob166/60

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Veröffentlicht am 09.05.1960
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Norm

ABGB §326 B
ABGB §1063
KFG 1955 §35

Rechtssatz

Bei Kreditkäufen vermerken die Zulassungsbehörden gelegentlich auf Antrag des Verkäufers auf dem Zusallungsschein, daß Benützungsberechtiger und Eigentümer nicht ident ist. Zu einem solchen Vermerk sind aber die Behörden in keiner Weise verpflichtet. Aus dem Fehlen eines solchen Vermekres können somit die Käufer keinerlei Schlüsse ziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0010202

Dokumentnummer

JJR_19600509_OGH0002_0030OB00166_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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