Norm
ABGB §326 BRechtssatz
Bei Kreditkäufen vermerken die Zulassungsbehörden gelegentlich auf Antrag des Verkäufers auf dem Zusallungsschein, daß Benützungsberechtiger und Eigentümer nicht ident ist. Zu einem solchen Vermerk sind aber die Behörden in keiner Weise verpflichtet. Aus dem Fehlen eines solchen Vermekres können somit die Käufer keinerlei Schlüsse ziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0010202Dokumentnummer
JJR_19600509_OGH0002_0030OB00166_6000000_001