Norm
EO §36 AaRechtssatz
Der Oberste Gerichtshof teilt die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass bei einer nach § 355 EO bewilligten Exekution zum Nachweis des Umstandes, dass der Verpflichtete entgegen der Behauptung der betreibenden Partei im Exekutionsantrag dem Exekutionstitel nicht zuwider gehandelt hat, eine Klage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO zulässig ist, weil für den Fall, als dem Exekutionstitel nicht zuwider gehandelt wurde, die Voraussetzung für die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit des Anspruches und damit auch für die Zulässigkeit der Exekution fehlt. Es ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, dass bei einem Vergleich als Exekutionstitel zur Beurteilung der Frage, ob ein Zuwiderhandeln gegen den Vergleich vorliegt, der Parteiwille zu erforschen ist und dass durch die Unzulässigerklärung der Exekutionsbewilligung nach § 36 EO der Anspruch der betreibenden Partei aus dem Exekutionstitel nicht berührt wird, das heißt der Vergleich seine Wirksamkeit nicht verliert. Das Berufungsgericht bezog sich bei seinen Rechtsausführungen mit Recht auf die Entscheidung des OGH ZBl 1937 Nr 443, die entgegen den Ausführungen der Beklagten auf den vorliegenden Fall angewendet werden kann. Es besteht kein Grund, von der in dieser Entscheidung ausgesprochenen Rechtsansicht abzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0000793Dokumentnummer
JJR_19600509_OGH0002_0030OB00052_6000000_001