Norm
ABGB §1440 BRechtssatz
1. Der Ausdruck "Stücke" im Sinne des § 1440 ABGB betrifft auch vertretbare Sachen. Die Bestimmung ist im Falle der Entziehung von Geld, das mit eigenem Geld vermengt wurde, und sogar dann anwendbar, wenn sich der Anspruch auf Herausgabe bestimmter Sachen infolge schuldbarer Nichterfüllung oder verschuldeter Unmöglichkeit der Leistung in einen Schadenersatzanspruch auf Geld verwandelt hat.
2. Unter listig und eigenmächtig entzogenen Sachen sind auch veruntreute Sachen zu verstehen. Der Grundgedanke der Gesetzesbestimmung ist der, das Zurückbehaltungsrecht und Kompensationsrecht bei Verhältnissen zu versagen, wo der Missbrauch geradezu als Vertrauensbruch empfunden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0033918Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2021