Norm
JN §104 BRechtssatz
Die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtes als ausschließlicher Gerichtsstand schließt die Klage im Inlande dann nicht aus, wenn die Urteile des ausländischen Gerichtes im Inlande nicht vollstreckbar wären, sodaß der Kläger auch im Fall des Obsiegens beim ausländischen Gericht nicht die Möglichkeit hätte, sein Recht gegen den in Österreich wohnenden Beklagten durchzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0046900Dokumentnummer
JJR_19600511_OGH0002_0010OB00131_6000000_001