Norm
StGB §105 DRechtssatz
Der Unterschied der Tatbestände des § 98 lit b und des § 99 StG nunmehr des § 105 StGB und des § 107 StGB) liegt nur in der Absicht, in der der Täter die Drohungen gebraucht. Die Feststellung, in welcher Absicht der Täter handelt, ist ebenso wie die Feststellung, welchen Sinn eine Äußerung hat, tatsächlicher Natur.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0093243Dokumentnummer
JJR_19600516_OGH0002_0080OS00089_6000000_001