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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Jänner 2002, Zl. 650794/5-IV/19/02-brk, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Rettenegg in 8674 Rettenegg, 2. Harald Kästner in 1170 Wien, Schadinagasse 6/1), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der am 21. Mai 1959 geborene Zweitmitbeteiligte ist verheiratet und am angegebenen Nebenwohnsitz in Wien berufstätig. Er gab in seiner Wohnsitzerklärung an, dass in der von ihm bezeichneten Hauptwohnsitzgemeinde Rettenegg sein Bruder Mitbewohner sei, in Wien seine Ehefrau, die dort mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. 250 Tage des Jahres verbringe er in Wien, 115 Tage in Rettenegg.
In einer Stellungnahme im Reklamtionsverfahren erklärte der Zweitmitbeteiligte, dass er in Wien in einer Management- und Technologieberatung beschäftigt sei, aber "beispielsweise" die letzten vier Jahre werktags in einem Großprojekt in Bonn/Rhein, Deutschland tätig gewesen sei; jeweils am Freitag nach seiner Rückkehr aus Deutschland sei er von Wien/Schwechat nach Rettenegg weitergereist, am Montag morgens von Rettenegg wieder zum Flughafen Schwechat. Das Wochenende und all seine Freizeit, so auch die Urlaube, habe er in dieser Zeit in Rettenegg verbracht, wo er am gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen und sportlichen Leben teilnehme.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor; der Erstmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0198 die besondere Bedeutung der Wohnsitzerklärung im Reklamationsverfahren hervor gehoben. Die "beispielsweise"-Darlegungen des Beschwerdeführers zu seinen Auslandsaufenthalten, die dazu führen würde, dass der Zweitbeschwerdeführer überhaupt keinen Tag in Wien verbringt, obwohl er in der Wohnsitzerklärung 250 Tage angegeben hat, kann nur so verstanden werden, dass, wenn er zu einem Auslandsaufenthalt herangezogen wird, sich derartige Aufenthalte in Deutschland und Rettenegg ergeben können. Insoferne hat auch die belangte Behörde in ihrer Sachverhaltsfeststellung keine Bedachtnahme auf diese Auslandsaufenthalte genommen. Entscheidend ist, dass sich der Arbeitsplatz grundsätzlich in Wien befindet und von Wien aus der Weg zur Arbeitsstätte angetreten wird.
Neben dieser beruflichen und somit wirtschaftlichen Lebensbeziehung zu Wien kommt aber dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass der Zweitmitbeteiligte verheiratet ist und seine Ehefrau in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0941, sowie daran anschließend beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1020). Die berufliche und familiäre Beziehung zu Wien lässt die Bedeutung jedes anderen Wohnsitzes in den Hintergrund rücken.
Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall der Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050114.X00Im RIS seit
13.06.2002